Satzung

Satzung der Eisenbahnfreunde Hanau e. V.

beschlossen anlässlich der Gründungsversammlung am 25.071975, geändert durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 16.07.1982 (§§ 1-15), geändert durch außerordentliche Mitgliederversammlung am 23.05.2008 (§ 2), geändert durch ordentliche Mitgliederversammlung am 8.3.2013 (§ 10)

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen ,,Eisenbahnfreunde Hanau e. V,“ und hat seinen Sitz in Hanau. Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hanau eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
l. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Ziele“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, und zwar insbesondere durch den Bau und Betrieb von Lehrmodelleisenbahnanlagen, durch die Volksbildung und Berufsförderung durch Vorträge über das Eisenbahnwesen und die Durchführung von Besichtigungen der Eisenbahnverkehrsanlagen, vornehmlich, um Schüler, Jugendliche und Auszubildende in die moderne Eisenbahntechnik einzuführen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
ll. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
lll. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine, bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Sacheinlagen zurück.
lV. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch Vergütung begünstigt werden.
V. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
l. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die gewillt sind, den Verein in seinen Aufgaben zu unterstützen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem vom Vorstand bestätigten Termin der schriftlichen Beitrittserklärung. Der Vorstand kann eine Probezeit bis zu drei Monaten festsetzen.
ll. Der Verein kennt aktive, fördernde und jugendliche Mitglieder. Die Aufnahme Jugendlicher bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
lll. Wer sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht hat, kann durch Beschluss des Vorstandes, der durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen ist, als Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
l. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen Auflösung ohne Rechtsnachfolge), Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
ll. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres.
lll. Ein Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn der Auszuschließende
1. den Zwecken und Zielen des Vereins zuwiderhandelt,
2. sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen,
3. mit der Beitragszahlung trotz erfolgter Mahnung länger als sechs Monate im Rückstand ist, oder
4. seine Pflichten sonst in gravierender Weise verletzt.
Der Auszuschließende kann gegen den Beschluss des Vorstandes innerhalb zwei Wochen nach Zugang die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen, die eine endgültige Entscheidung trift.

§ 5 Beitrag
l. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr (Anmerkung: zur Zeit KEINE  Aufnahmegebühr) und Beiträge zu entrichten, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Hiervon kann der Vorstand in begründeten Einzelfallen Ausnahmen zulassen.
ll. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
lll. Bei Beitragsrückstand kann der Vorstand nach erfolgter Mahnung das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen. Für die Zeit des Ruhens erlöschen alle Rechte des Mitglieds; Ansprüche des Vereins gegenüber dem Mitglied bleiben jedoch bestehen.

§ 6 Pflichten der Mitqlieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet,
1. zur Beachtung der Satzung und der vom Verein erlassenen Beschlüsse,
2. zur rechtzeitigen Beitragszahlung,
3. bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben entsprechend ihren Möglichkeiten mitzuwirken,
4. mit dem Vereinsvermögen sparsam umzugehen,
5. den Gemeinschaftsfrieden zu wahren.

§ 7 Rechte der Mitglieder
l. Die Mitglieder sind berechtigt,
1. an allen Abstimmungen teilzunehmen,
2. die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der im Einzelnen jeweils festgelegten Ordnung zu nutzen,
3. vom Vorstand Auskünfte über Vereinsangelegenheiten zu verlangen,
sowie
4. dem Vorstand Antrage und Vorschlage zu unterbreiten.
ll. Jugendliche Mitglieder bis zu Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Juristische Personen gelten als fördernde Mitglieder.

§ 8 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 9 Orqane des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitqliederversammlung
l. Im ersten Quartal des Kalenderjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung auf Einladung des Vorstandes statt.
II . Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn
1. es die lnteressen des Vereins erfordern,
2. mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen,
3. ein anderer Fall eintritt, der in der Satzung genannt ist.
lll. Die Einladung wird vom Vorstand unter Beifügung einer Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform versandt . Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:

1. Tätigkeitsbericht des Vorstandes
2. Kassenbericht
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. erforderlichenfalls Wahl des Vorstandes
6. Haushaltsvoranschlag für das neue Kalenderjahr
lV. Die Mitgliederversamrnlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ; die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Die Satzung kann jedoch eine andere Regelung treffen.
V. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit. Eine Änderung des Zwecks kann nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und drei Viertel zustimmen.
Vl. Für die Wahl des ersten Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter, der wahrend der Wahl die Versammlung leitet und seinerseits nicht für ein Vorstandsamt kandidieren darf.
Vll. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. Dringlichkeitsanträge, die von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten unterstützt werden, nimmt der Vorstand ohne Einhaltung der Zweiwochenfrist in die Tagesordnung auf.
lm Wege des Dringlichkeitsantrages können Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins nicht geltend gemacht werden.

§ 11 Vorstand
l. Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer zusammen.
ll. Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit dem Zeitpunkt der Wahl und endet mit der Neuwahl des Vorstandes. Wählbar ist jedes Mitglied, welches das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und ein Jahr aktives Mitglied ist.  Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl ist geheim.
lll. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit dreier Vorstandsmitglieder. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; dies gilt jedoch nicht für Ausschlussbeschlüsse.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes
l. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
ll. Dem Vorstand obliegt die Vereinsgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereins-vermögens. Dabei ist er an den Haushaltsvoranschlag gebunden, kann jedoch dringliche Ausgaben unabhängig hiervon vornehmen.
lll. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Gleiches gilt für Mitgliederversammlungen; diese werden jedoch vom Gesamtvorstand einberufen. Der Vorsitzende überwacht die Einhaltung der Beschlüsse von Vorstand und Mitgliederversamrnlung.
lV. Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 13 Kassenprüfung
l. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährllch einen der beiden Kassenprüfer und dessen Stellvertreter. Dabei scheiden jeweils der Kassenprüfer und sein Stellvertreter aus, die zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre im Amt sind.
ll. Kasse und Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass ln der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse erstattet werden kann.
lll. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 14 Niederschriften
l. Bei jeder Vorstands- und Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an, die vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird. Bei Vorstandsneuwahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen Protokollanten.
ll. Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, so unterzeichnet der letzte Leiter die gesamte Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§15 Auflösung des Vereins
l. Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, wenn in der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder einwilligen.
ll . Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes tällt das Vermögen
des Vereins an den Magistrat der Stadt Hanau, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Vollzug der
Auflösung obliegt dem amtierenden Vorstand, der nur gemeinsam verfügungsberechtigt ist.